RS Vwgh 1997/12/11 97/20/0488

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1997
beobachten
merken

Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §109;
StVG §22 Abs3;
StVG §24;
StVG §91 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/01/0048 E 12. April 1989 VwSlg 12899 A/1989 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Ausschluss vom Paketempfang (§ 91 Abs 3 StVG) ist kein Entzug einer Vergünstigung (§ 24 StVG) und Strafe für eine Ordnungswidrigkeit (§ 109 StVG). Es ist darüber kein Bescheid zu erlassen und keine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung an den Strafgefangenen zu überreichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200488.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten