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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §109;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/01/0048 E 12. April 1989 VwSlg 12899 A/1989 RS 2Stammrechtssatz
Ein Ausschluss vom Paketempfang (§ 91 Abs 3 StVG) ist kein Entzug einer Vergünstigung (§ 24 StVG) und Strafe für eine Ordnungswidrigkeit (§ 109 StVG). Es ist darüber kein Bescheid zu erlassen und keine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung an den Strafgefangenen zu überreichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997200488.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.05.2011