RS Vfgh 1996/11/25 B1321/96, B1324/96

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Veröffentlicht am 25.11.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §87 Abs3
ZPO §148 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung von Wiedereinsetzungsanträgen als verspätet; Zurückweisung der Anträge auf Abtretung der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof als verspätet

Rechtssatz

Der Anwalt der Beschwerdeführer hatte am 01.08.96 die Abtretungsanträge gemäß §87 Abs3 VfGG an den Verfassungsgerichtshof selbst unterfertigt. Dabei hätte ihm auffallen müssen, daß die Frist zur Antragstellung auf Abtretung der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof nicht am 01.08.96, sondern schon am 31.07.96 abgelaufen ist, da er davon ausging und auch im Antrag festhielt, daß die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes am 17.07.96 zugestellt wurden.

Bei dieser Sachlage hätten die Wiedereinsetzungsanträge binnen vierzehn Tagen, und zwar vom 01.08.96 an gerechnet, gestellt werden müssen, um rechtzeitig zu sein (§148 Abs2 ZPO). Die erst am 31.10.96 zur Post beförderten Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren daher verspätet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1321.1996

Dokumentnummer

JFR_10038875_96B01321_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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