RS Vwgh 1997/12/11 96/20/0267

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1997
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §20 Abs1;
WaffG 1967 §6 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0218 E 11. Februar 1987 RS 1(hier: Vorübergehende Aufbewahrung einer Pump-Gun auf dem Kasten im Kinderzimmer bzw auf dem Vorzimmerschrank einer Wohnung, in der mj Kinder leben).

Stammrechtssatz

Dem Erfordernis der Verlässlichkeit im Sinne des § 6 Abs 1 Z 2 WaffG ist insbesondere dann nicht (mehr) entsprochen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass mit den Waffen unvorsichtig und unsachgemäß umgegangen wird und diese nicht sorgfältig verwahrt werden. Hiebei ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung ein strenger Maßstab anzulegen (Hinweis E 26.5.1970, 0014/70, E 22.6.1976, 1055/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996200267.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten