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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §34 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/07/0202Rechtssatz
Der angefochtene Bescheid, auf den sich der nach § 46 Abs 2 VwGG gestellte Wiedereinsetzungantrag bezieht, enthält eine (negative) Entscheidung über die Pflicht zur Leistung einer Entschädigung in einer Wasserrechtsbauangelegenheit an den Bf und nach dessen Angaben auch die Rechtsmittelbelehrung, daß gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen Berufung eingebracht werden könne (der Bf beruft; gegen die Entscheidung der Berufungsbehörde erhebt er VwGH-Beschwerde; VwGH hebt Bescheid der Berufungsbehörde wegen deren Unzuständigkeit auf - Berufung unzulässig -; nach seinen Angaben hat der Bf auf Grund der genannten Rechtsmittelbelehrung die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid versäumt). Gegen die nunmehr angefochtene Entscheidung ist nicht nur auf Grund des § 117 Abs 4 erster Satz WRG eine Berufung unzulässig; auch die Anrufung des VwGH ist wegen der sukzessiven Gerichtszuständigkeit nach § 117 Abs 4 zweiter Satz WRG unzulässig (Hinweis B 21.9.1995, 95/07/0043). Ist die Beschwerde gegen einen Bescheid unzulässig, dann kann der Partei durch die Versäumung der Beschwerdefrist kein Rechtsnachteil erwachsen, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist abzuweisen ist.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070201.X01Im RIS seit
12.11.2001