RS Vfgh 1996/11/25 B928/95

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Veröffentlicht am 25.11.1996
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
Oö GVG 1975 §1 Abs1
Oö GVG 1975 §1 Abs3
Oö GVG 1975 §4 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Kaufes einer nur 1,1 ha kleinen Waldfläche wegen Widerspruchs zum öffentlichen Interesse an der Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen und an der Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Zweifel, daß die kaufgegenständliche Liegenschaft im Sinne des §1 Abs1 iVm Abs3 Oö GVG 1975 der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gewidmet ist.

Ob das Grundstück durch die betagte Verkäuferin derzeit in signifikanter Weise genutzt wird, ist nicht entscheidend, da ansonsten durch absichtliche Nicht- oder Mindernutzung bewirkt werden könnte, daß die Liegenschaft nicht mehr dem Oö GVG 1975 unterstellt wäre und damit das Gesetz umgangen werden könnte.

Da die belangte Behörde denkmöglich von einem Widerspruch des Rechtsgeschäftes zu §4 Abs1 Oö GVG 1975 ausgegangen ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob allenfalls weitere Versagungsgründe insbesondere mit der Anwendung des §6 litd leg cit in denkmöglicher Weise herangezogen wurden und ob hinsichtlich der weiteren Versagungsgründe allenfalls in einem entscheidungswesentlichen Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B928.1995

Dokumentnummer

JFR_10038875_95B00928_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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