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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art144 Abs1 / PrüfungsmaßstabLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Kaufes einer nur 1,1 ha kleinen Waldfläche wegen Widerspruchs zum öffentlichen Interesse an der Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen und an der Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen BauernstandesRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Zweifel, daß die kaufgegenständliche Liegenschaft im Sinne des §1 Abs1 iVm Abs3 Oö GVG 1975 der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gewidmet ist.
Ob das Grundstück durch die betagte Verkäuferin derzeit in signifikanter Weise genutzt wird, ist nicht entscheidend, da ansonsten durch absichtliche Nicht- oder Mindernutzung bewirkt werden könnte, daß die Liegenschaft nicht mehr dem Oö GVG 1975 unterstellt wäre und damit das Gesetz umgangen werden könnte.
Da die belangte Behörde denkmöglich von einem Widerspruch des Rechtsgeschäftes zu §4 Abs1 Oö GVG 1975 ausgegangen ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob allenfalls weitere Versagungsgründe insbesondere mit der Anwendung des §6 litd leg cit in denkmöglicher Weise herangezogen wurden und ob hinsichtlich der weiteren Versagungsgründe allenfalls in einem entscheidungswesentlichen Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wurde.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches, VfGH / PrüfungsmaßstabEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B928.1995Dokumentnummer
JFR_10038875_95B00928_01