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L16004 Gemeindeverband Verwaltungsgemeinschaft OberösterreichNorm
ABGB §1497;Rechtssatz
Der Bezirksabfallverband wandte sich im konkreten Fall mit dem Ersuchen an die Landesregierung, die Gemeinde zur Entrichtung der Kostenersätze iSd § 10 OÖ GdverbändeG 1988 zu verhalten. Da für privatrechtliche Forderungen der im konkreten Fall in Rede stehenden Art der ordentliche Rechtsweg und damit eine Klage ausgeschlossen ist, erfüllt die Anrufung der Aufsichtsbehörde nach § 23 GdverbändeG 1988 die Funktion der Klage, dh diese Anrufung unterbricht die Verjährung.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070157.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.03.2012