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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Eine von der belangten Behörde angeordnete "chefärztliche Stellungnahme", die lediglich feststellt, daß "es sich nach dem fachärztlichen Befundbericht um eine neurotische Persönlichkeit mit depressiven Zügen handelt und aus diesem Grund die Verläßlichkeit iSd § 6 WaffG mit Sicherheit nicht gegeben ist", entspricht in keiner Weise den Kriterien eines Sachverständigengutachtens.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996200226.X01Im RIS seit
25.04.2001