RS Vwgh 1997/12/11 96/20/0226

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Veröffentlicht am 11.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §52;
WaffG 1986 §6;

Rechtssatz

Eine von der belangten Behörde angeordnete "chefärztliche Stellungnahme", die lediglich feststellt, daß "es sich nach dem fachärztlichen Befundbericht um eine neurotische Persönlichkeit mit depressiven Zügen handelt und aus diesem Grund die Verläßlichkeit iSd § 6 WaffG mit Sicherheit nicht gegeben ist", entspricht in keiner Weise den Kriterien eines Sachverständigengutachtens.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996200226.X01

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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