RS Vwgh 1997/12/11 97/20/0275

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1997
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Wertung einer Person als verläßlich iSd WaffG kann das Sammeln von Langwaffen sowie der aufgrund einer offenbar gegebenen Neigung zur Befassung mit (geschichtlichen und aktuellen) militärischen Ereignissen gegebene Bekanntenkreis von "ehemaligen Fremdenlegionären, Söldnern sowie Rechtsradikalen" nicht außer Betracht gelassen werden. Auch die Aussage des Waffenbesitzers, daß Kampfhandlungen im ehemaligen Jugoslawien gegen die Serben (direkt oder indirekt) mit Waffengewalt unterstützt werden müßten, ist in die Verhaltensprognose miteinzubeziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200275.X01

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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