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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §148 Abs1;Rechtssatz
Das StrafvollzugsG regelt das Recht auf Ausführungen, auch soweit sie der Pflege von Beziehungen zu Angehörigen dienen sollten, als Recht des Strafgefangenen selbst, ohne Dritten ein Recht darauf einzuräumen, im Wege derartiger Ausführungen vom Strafgefangenen besucht zu werden. Der Bf hat kraft der zitierten gesetzl Bestimmungen kein subj Recht auf Ausführung seines inhaftierten Vaters.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995200542.X01Im RIS seit
11.07.2001