Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Zwischen den in § 6 Abs 2 WaffG aufgezählten, die Verläßlichkeit jedenfalls ausschließenden Tatbeständen einerseits und den Voraussetzungen des § 6 Abs 1 WaffG liegt eine Bandbreite von möglichen Differenzierungen, welche die Behörde im Sinne der gebotenen Vorsicht zur Vermeidung von Gefährdungen der Umwelt durch den Umgang mit Waffen zu prüfen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996200578.X02Im RIS seit
25.04.2001