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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verläßlichkeit sind, als für die Verwaltungsbehörde bindend, nur jene Tatsachenfeststellungen der Strafgerichte heranzuziehen, die für den Spruch tatbestandsmäßige Voraussetzungen gewesen sind.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997200048.X01Im RIS seit
11.07.2001