RS Vwgh 1997/12/11 97/20/0048

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Veröffentlicht am 11.12.1997
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Prüfung der für die Beurteilung der Wesensart und Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen heranzuziehenden Umstände reicht allein die Tatsache einer einmaligen strafgerichtlichen Verurteilung, die unter keinen der Fälle des § 6 Abs 2 Z 1 bis Z 4 WaffG fällt, nicht aus, sofern sich nicht bereits aus den bindenden Tatsachenfeststellungen der Strafgerichte Umstände ergeben, die derartige unzweifelhafte Rückschlüsse erlauben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200048.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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