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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §46 Abs1;Rechtssatz
Gem § 145 Abs 3 StVG dürfen gem § 144 Abs 2 StVG gewährte Lockerungen nicht schon vor dem Vorliegen einer ablehnenden Entscheidung über die bedingte Entlassung bloß deshalb entzogen werden, weil der Anstaltsleiter oder der BMJ die Aussichten auf eine bedingte Entlassung nun anders einschätzt als im Zeitpunkt der Überstellung des Strafgefangenen in den Entlassungsvollzug. Im Falle einer falschen Beurteilung der Aussichten auf eine bedingte Entlassung bei der Überstellung in den Entlassungsvollzug ist einer Überschreitung der für diesen vorgesehenen Höchstdauer gegenüber seinem Abbruch nach Vorliegen einer ablehnenden Entscheidung über die bedingte Entlassung der Vorzug zu geben. Diese in der Frage des Entzuges gem § 144 Abs 2 StVG gewährten Lockerungen völlig eindeutige Präferenz des Gesetzgebers muß auch bei der Entscheidung über Ausgänge gem § 147 Abs 1 StVG Beachtung finden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996200630.X03Im RIS seit
11.07.2001