RS Vfgh 1996/11/25 A12/96

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Veröffentlicht am 25.11.1996
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art137 / Bescheid
B-VG Art137 / Liquidierungsklage
B-VG Art129a Abs1 Z2
FremdenG §79 Abs1

Leitsatz

Keine Zulässigkeit einer Klage auf Ausfolgung eines von der Behörde für die Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes sowie der Schubhaft einbehaltenen Barbetrages infolge Möglichkeit der Beschreitung des Verwaltungsrechtsweges durch Einbringung einer Berufung oder einer Maßnahmenbeschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat

Rechtssatz

Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Rückforderungsansprüche ist nicht gegeben, wenn ein Vermögenszuwachs auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht (vgl. VfSlg. 5386/1966, 6093/1969, 8065/1977, 8666/1979, 11.180/1986). Nichts anderes gilt für die Verweigerung der Rückstellung zu Unrecht beschlagnahmter Sachen. Der hier geltend gemachte Anspruch wurzelt zwar im öffentlichen Recht, da er durch das Tätigwerden einer Verwaltungsbehörde in Ausübung hoheitlicher Funktionen ausgelöst wurde. Doch eröffnet(e) die Rechtsordnung dem Kläger die Möglichkeit, den begehrten Betrag im Verwaltungswege einzufordern.

Kommt dem an den Kläger gerichteten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft betreffend Einbehaltung von Barmitteln Bescheidcharakter zu, so hätte der Kläger dagegen Berufung erheben können (§79 Abs1 iVm. §70 Abs1 FremdenG). Ist es hingegen als bloße Bestätigung über eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen (vgl. VfSlg. 8131/1977, 11.650/1988), so hätte der Kläger den Weg der Beschwerdeerhebung gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG beschreiten können.

Entscheidungstexte

  • A 12/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.11.1996 A 12/96

Schlagworte

VfGH / Klagen, Fremdenrecht, Liquidierungsklage, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:A12.1996

Dokumentnummer

JFR_10038875_96A00012_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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