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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art137 / BescheidLeitsatz
Keine Zulässigkeit einer Klage auf Ausfolgung eines von der Behörde für die Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes sowie der Schubhaft einbehaltenen Barbetrages infolge Möglichkeit der Beschreitung des Verwaltungsrechtsweges durch Einbringung einer Berufung oder einer Maßnahmenbeschwerde an den Unabhängigen VerwaltungssenatRechtssatz
Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Rückforderungsansprüche ist nicht gegeben, wenn ein Vermögenszuwachs auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht (vgl. VfSlg. 5386/1966, 6093/1969, 8065/1977, 8666/1979, 11.180/1986). Nichts anderes gilt für die Verweigerung der Rückstellung zu Unrecht beschlagnahmter Sachen. Der hier geltend gemachte Anspruch wurzelt zwar im öffentlichen Recht, da er durch das Tätigwerden einer Verwaltungsbehörde in Ausübung hoheitlicher Funktionen ausgelöst wurde. Doch eröffnet(e) die Rechtsordnung dem Kläger die Möglichkeit, den begehrten Betrag im Verwaltungswege einzufordern.
Kommt dem an den Kläger gerichteten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft betreffend Einbehaltung von Barmitteln Bescheidcharakter zu, so hätte der Kläger dagegen Berufung erheben können (§79 Abs1 iVm. §70 Abs1 FremdenG). Ist es hingegen als bloße Bestätigung über eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen (vgl. VfSlg. 8131/1977, 11.650/1988), so hätte der Kläger den Weg der Beschwerdeerhebung gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG beschreiten können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klagen, Fremdenrecht, Liquidierungsklage, Ausübung unmittelbarer Befehls- und ZwangsgewaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:A12.1996Dokumentnummer
JFR_10038875_96A00012_01