RS Vwgh 1997/12/11 97/20/0140

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Veröffentlicht am 11.12.1997
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §107 Abs1 Z10;
StVG §26 Abs2;

Rechtssatz

Der vorsätzliche Genuß von Suchtmitteln stellt einen Verstoß gegen die allgemeinen Pflichten des Strafgefangenen dar. Liegt nachgewiesener Suchtgiftkonsum vor, ist der Ausspruch einer Ordnungsstrafe rechtmäßig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200140.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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