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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §107 Abs1 Z10;Rechtssatz
Der vorsätzliche Genuß von Suchtmitteln stellt einen Verstoß gegen die allgemeinen Pflichten des Strafgefangenen dar. Liegt nachgewiesener Suchtgiftkonsum vor, ist der Ausspruch einer Ordnungsstrafe rechtmäßig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997200140.X01Im RIS seit
20.11.2000