RS Vwgh 1997/12/11 97/20/0641

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Veröffentlicht am 11.12.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/20/0731

Rechtssatz

§ 26 Abs 3 erster Satz VwGG, wonach die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Verfahrenshelfers an diesen neu zu laufen beginnt, kommt nicht zum Tragen, wenn bereits rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist des § 26 Abs 1 VwGG eine Beschwerde (durch den nunmehrigen Verfahrenshelfer) erhoben worden war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200641.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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