RS Vwgh 1997/12/11 96/20/0282

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Veröffentlicht am 11.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
WaffG 1986 §6 Abs4;

Rechtssatz

§ 6 Abs 4 WaffG normiert eine - widerlegliche - gesetzliche Vermutung der Unverläßlichkeit für den Fall, daß die Partei ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Hat die Behörde Bedenken oder Zweifel an der Verläßlichkeit eines ASt, muß die Behörde selbst die Grundlagen ihrer Zweifel zum Anlaß für weitere Ermittlungen über die Frage der Verläßlichkeit nehmen. Die Vorgangsweise der belangten Behörde, dem ASt lediglich die Vorlage eines Sachverständigengutachtens aufzutragen, dieses jedoch nicht selbst in Auftrag zu geben, erweist sich als nicht mit der Rechtsordnung in Einklang stehend. Die Vermutung des § 6 Abs 4 WaffG kommt nur dann zum Tragen, wenn der Ast eine von der belangten Behörde - begründet - angeordnete ärztliche Untersuchung verweigert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996200282.X03

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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