RS Vwgh 1997/12/11 97/07/0196

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Veröffentlicht am 11.12.1997
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L37132 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Kärnten
L82402 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

AWO Krnt 1994 §27;
AWO Krnt 1994 §28;
AWO Krnt 1994 §29;
AWO Krnt 1994 §30;
AWO Krnt 1994 §31 Abs2 litc;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Welche Art von Müllbehältern vorgesehen wird, überläßt § 31 Abs 2 lit c Krnt AWO 1994 der vom Gemeinderat zu beschließenden Abfuhrordnung. Es besteht kein Anspruch darauf, daß die Abfuhrordnung für den Abholbereich die Verwendung von Müllsäcken für zulässig erklärt. Daraus, daß die Abfuhrordnung im Sonderbereich Müllsäcke zuläßt, kann nicht abgeleitet werden, es sei unsachlich, wenn die Abfuhrordnung im Abholbereich keine Müllsäcke zuläßt. Werden entgegen der Abfuhrordnung auch im Abholbereich Müllsäcke ausgegeben, kann der Eigentümer der in diesem Bereich befindlichen Liegenschaft daraus kein Recht auf Zuteilung von Müllsäcken ableiten, da kein Recht auf eine Ausnahme von der Abfuhrordnung besteht; dies auch dann nicht, wenn die Abfuhrordnung teilweise nicht eingehalten wird. Ist der Eigentümer dieser Liegenschaft auf Grund seines Alters nicht in der Lage, die Mülltonne vom und zum Abholort zu bringen, so kann er auch daraus kein Recht auf Zuteilung von Müllsäcken ableiten. Der Liegenschaftseigentümer hat die ihm in dieser Funktion auferlegten Pflichten entweder persönlich zu erfüllen oder für deren Erfüllung durch andere Personen zu sorgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070196.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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