RS Vwgh 1997/12/11 96/20/0282

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
WaffG 1986 §6 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/15 97/20/0070 1

Stammrechtssatz

Eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes besteht insbesondere dann, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung faktische Grenzen gesetzt sind. Die Verweigerung einer solchen Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes, insbesondere sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ist nur dann berechtigt, wenn hiefür ausreichende Gründe vorliegen oder dem Antragsteller der Nachweis gelingt, daß die Anordnung dieser Untersuchung den Bestimmungen des § 39 Abs 2 AVG widerstreitet, dh daß sie unbegründet angeordnet worden ist (Hinweis E 15.3.1995, 93/01/0980; hier: aufgrund der unberechtigten Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung auf eine indizierte Geisteskrankheit des schizophrenen Formenkreises zu unterziehen, war die waffenrechtliche Verläßlichkeit des Antragstellers gem § 6 Abs 4 WaffG zu verneinen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996200282.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten