RS Vfgh 1996/11/25 B2326/96, B2327/96, B2328/96, B2329/96, B2330/96, B2331/96, B2332/96, B2355/96, B

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Veröffentlicht am 25.11.1996
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63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BDG 1979 §38

Leitsatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Versetzung von Gendarmeriebeamten infolge Umstrukturierungen im Bereich eines Landesgendarmeriekommandos

Rechtssatz

Wenn die Behörde - gestützt auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - davon ausgeht, daß die Verlegung einer Dienststelle als Versetzung i.S. des §38 Abs1 BDG 1979 zu qualifizieren sei, kann ihr zumindest unter verfassungsrechtlichen Aspekten ebensowenig entgegengetreten werden wie ihrer Annahme, daß der Zeitpunkt der Rückverlegung der Dienststelle nicht abgesehen werden könne und daher auch das Tatbestandsmerkmal der Zuweisung zur "dauernden" Dienstleistung vorliege. Die Behauptung der Beschwerdeführer, die vorgesehenen Organisationsänderungen, die die Verlegung der Dienststelle von Innsbruck nach Zirl notwendig machten, seien willkürlich vorgenommen worden, ist nicht nachvollziehbar. Die vorgelegten Aktenunterlagen und die Ausführungen der Berufungskommission belegen vielmehr, daß für diese Maßnahmen sachliche Gründe vorlagen, sodaß nicht davon gesprochen werden kann, sie seien nur vorgeschützt worden, um die Beamten in ihrer dienstrechtlichen Position zu schädigen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Bundesgendarmerie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2326.1996

Dokumentnummer

JFR_10038875_96B02326_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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