RS Vwgh 1997/12/11 96/20/0282

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Veröffentlicht am 11.12.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

B-VG Art130 Abs2;
WaffG 1986 §17 Abs1;
WaffG 1986 §6;

Rechtssatz

Einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte hat nur eine Person, wenn sie

a)

verläßlich (§ 6 WaffG) ist,

b)

das 21te Lebensjahr vollendet hat, und

c)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

Besitzt ein Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, ist er jedoch über 21 Jahre alt und verläßlich, so liegt die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte im Ermessen der Behörde.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996200282.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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