Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte hat nur eine Person, wenn sie
a)
verläßlich (§ 6 WaffG) ist,
b)
das 21te Lebensjahr vollendet hat, und
c)
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
Besitzt ein Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, ist er jedoch über 21 Jahre alt und verläßlich, so liegt die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte im Ermessen der Behörde.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996200282.X01Im RIS seit
07.06.2001