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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/02/26 92/01/0041 1Stammrechtssatz
Handelt es sich um eine Beschwerde gem § 122 StVG, so braucht dem Beschwerdeführer gem dem zweiten Satz des § 122 StVG kein Bescheid erteilt zu werden. Die belangte Behörde - die zu Recht vom Vorliegen einer derartigen Beschwerde ausgegangen ist, deren formlose Erledigung dem Beschwerdeführer bekanntgegeben wurde, - hatte daher dem Beschwerdeführer keine bescheidmäßige Erledigung zukommen lassen, weshalb ihr auch keine Entscheidungspflicht oblag, die sie verletzt haben konnte (Hinweis E 11.10.1989, 89/01/0331).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995200438.X01Im RIS seit
20.11.2000