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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AufG 1992 §6 Abs4;Rechtssatz
Aus der Tatsache, daß die Bezirkshauptmannschaft als erstinstanzliche Aufenthaltsbehörde tätig wird, folgt, daß eine derartige der Bezirkshauptmannschaft zuzurechnende (RV 525 BlgNr achtzehnte GP, 10; vgl auch VfSlg 11563/1987) Entscheidung hinsichtlich des Instanzenzuges als erstinstanzliche Entscheidung des Landeshauptmannes iSd Art 103 Abs 4 B-VG anzusehen ist, weshalb in dieser Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug mangels anderer bundesgesetzlicher Regelung an den zuständigen Bundesminister,im vorliegenden Fall an den Bundesminister für Inneres, geht.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenInstanzenzugVerhältnis zu anderen Materien und Normen B-VGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996193389.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011