RS Vwgh 1997/12/12 96/19/3389

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Veröffentlicht am 12.12.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs4;
AVG §1;
B-VG Art103 Abs4;

Rechtssatz

Aus der Tatsache, daß die Bezirkshauptmannschaft als erstinstanzliche Aufenthaltsbehörde tätig wird, folgt, daß eine derartige der Bezirkshauptmannschaft zuzurechnende (RV 525 BlgNr achtzehnte GP, 10; vgl auch VfSlg 11563/1987) Entscheidung hinsichtlich des Instanzenzuges als erstinstanzliche Entscheidung des Landeshauptmannes iSd Art 103 Abs 4 B-VG anzusehen ist, weshalb in dieser Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug mangels anderer bundesgesetzlicher Regelung an den zuständigen Bundesminister,im vorliegenden Fall an den Bundesminister für Inneres, geht.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenInstanzenzugVerhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996193389.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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