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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangels Beschwer des Antragstellers aufgrund Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Berufungsbehörde und Rückverweisung des Verfahrens an die LandesschiedskommissionRechtssatz
Die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid setzt ein Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides voraus. Ein solches Interesse des Beschwerdeführers ist nur gegeben, wenn er durch den Bescheid beschwert ist. Das ist im Falle eines auf Antrag des Beschwerdeführers erlassenen Bescheides nur dann der Fall, wenn der Bescheid vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil abweicht.
Mit dem - unangefochten gebliebenen und in Rechtskraft erwachsenen - anderen Spruchteil des Bescheides wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Bescheid der Landesschiedskommission Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Schiedssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Landesschiedskommission für Wien zurückverwiesen. Damit erfolgte eine Rückverweisung des Verfahrens in das von der Landesschiedskommission zu besorgende Stadium, was gemäß §343 Abs4 fünfter Satz ASVG zur Folge hat, daß dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Kündigung seines Vorsorgeuntersuchungsvertrages durch die Wiener Gebietskrankenkasse bis zur (neuerlichen) Entscheidung der Landesschiedskommission ex lege aufschiebende Wirkung zukommt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialversicherung, VfGH / Legitimation, Wirkung aufschiebende, BeschwerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B532.1996Dokumentnummer
JFR_10038875_96B00532_01