RS Vwgh 1997/12/12 96/19/3394

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Veröffentlicht am 12.12.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §39a;
AVG §61;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/19/3395 96/19/3397 96/19/3396

Rechtssatz

Erkennt ein sich auf mangelnde Sprachkenntnisse berufender Fremder die ihm zugestellte behördliche Erledigung als Bescheid, so ist er verpflichtet, sich - allenfalls unter Beiziehung eines Übersetzers - mit dessen Inhalt einschließlich der Rechsmittelbelehrung vertraut zu machen (Hinweis E 25.1.1996, 95/19/1597). Unterläßt er dies, so ist ihm eine den minderen Grad des Versehens übersteigende Sorgfaltspflicht anzulasten. Die "mangelnde Rechtskennntnis" - gemeint offenbar die Unkenntnis der Möglichkeit, gegen den Bescheid Berufung zu erheben - ist eine Folge dieses Sorgfaltsverstoßes, weil der Fremde bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt auch Kenntnis von der dem Bescheid angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung, wonach eine binnen zwei Wochen einzubringende Berufung gegen den Bescheid zulässig ist, erlangt hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996193394.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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