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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/3476Rechtssatz
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist setzt voraus, daß die Berufungsfrist versäumt wurde, also eine wirksame Zustellung der angefochtenen Entscheidung mehr als zwei Wochen vor Berufungserhebung erfolgte. Die Begründung, die Hinterlegungsanzeige sei eingeworfen worden und die Zustellung daher wirksam erfolgt, vermag die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages nicht zu tragen.
Schlagworte
Begründung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996193393.X01Im RIS seit
03.04.2001