RS Vwgh 1997/12/12 96/19/3393

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Veröffentlicht am 12.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs2;
ZustG §17 Abs2;
ZustG §17 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/3476

Rechtssatz

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist setzt voraus, daß die Berufungsfrist versäumt wurde, also eine wirksame Zustellung der angefochtenen Entscheidung mehr als zwei Wochen vor Berufungserhebung erfolgte. Die Begründung, die Hinterlegungsanzeige sei eingeworfen worden und die Zustellung daher wirksam erfolgt, vermag die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages nicht zu tragen.

Schlagworte

Begründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996193393.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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