RS Vwgh 1997/12/12 96/19/3388

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1997
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §696;
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §69 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/20 89/01/0114 1 (hier: ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem AufenthaltsG 1992, über den nur für den Fall der rechtskräftigen Nichtstattgebung des Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltsbestätigung nach § 28f FrG 1993 und im Falle der rechtskräftigen Nichtstattgebung des ebenfalls eventualiter gestellten Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 29 FrG 1993 erkannt werden soll).

Stammrechtssatz

Ein sogenannter Eventualantrag ist im Verwaltungsverfahren durchaus zulässig. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, daß er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, daß der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt (hier: ein Wiederaufnahmsantrag, der nur für den Fall der Ablehnung eines primären Asylantrages durch die hiefür zuständige andere Behörde) belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit zufolge Unzuständigkeit.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996193388.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten