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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §1 Abs1;Rechtssatz
Eine meritorische Entscheidung über eine Berufung, bei der sich lediglich der Eventualberufungsantrag im Rahmen der "Sache" der erstinstanzlichen Behörde bewegt, ist grundsätzlich zulässig (Hinweis E 17.10.1997, 95/19/1472). Dies ist hier der Fall, schließt doch der Eventualantrag, dem Fremden (Berufungswerber) eine "Aufenthaltsberechtigung nach welchem Gesetz (oder Europarecht) auch immer" zu erteilen, das vom erstinstanzlichen Abspruch umfaßte Begehren auf Erteilung einer Bewilligung gem § 1 Abs 1 AufenthaltsG 1992 mit ein.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996193388.X04Im RIS seit
11.07.2001