RS Vwgh 1997/12/12 96/19/3388

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Veröffentlicht am 12.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Eine meritorische Entscheidung über eine Berufung, bei der sich lediglich der Eventualberufungsantrag im Rahmen der "Sache" der erstinstanzlichen Behörde bewegt, ist grundsätzlich zulässig (Hinweis E 17.10.1997, 95/19/1472). Dies ist hier der Fall, schließt doch der Eventualantrag, dem Fremden (Berufungswerber) eine "Aufenthaltsberechtigung nach welchem Gesetz (oder Europarecht) auch immer" zu erteilen, das vom erstinstanzlichen Abspruch umfaßte Begehren auf Erteilung einer Bewilligung gem § 1 Abs 1 AufenthaltsG 1992 mit ein.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996193388.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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