RS Vwgh 1997/12/12 96/19/1078

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Veröffentlicht am 12.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/12/19 95/19/0648 1

Stammrechtssatz

Ändert die Behörde gegenüber dem Bescheid der Vorinstanz den Versagungsgrund, so ist sie verpflichtet, dies der Partei vorzuhalten. Eigene Angaben müssen der Partei demgegenüber nicht vorgehalten werden.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996191078.X03

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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