RS Vwgh 1997/12/12 96/19/3393

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs2;
ZustG §17 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/3476

Rechtssatz

Die Beschädigung oder Entfernung der Verständigung hat auf die Gültigkeit der Hinterlegung keinen Einfluß (§ 17 Abs 4 ZustG; Hinweis E 5.11.1984, 84/10/0176), kann aber zur Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen (Hinweis E 13.12.1990, 90/09/0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996193393.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten