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19/05 MenschenrechteNorm
AufG 1992 §6 Abs2;Rechtssatz
Die während des Asylverfahrens begründeten persönlichen und familiären Interessen des Fremden im Inland sind nach den Intentionen des Gesetzgebers bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht zu berücksichtigen, wenn und solange sich der Fremde nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages weiterhin unrechtmäßig in Österreich aufhält. Gleiches gilt für die während des unberechtigten Aufenthaltes im Inland begründeten persönlichen und familiären Interessen (Hinweis E 26.9.1996, 95/19/1075).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996191078.X02Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009