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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Geht man davon aus, daß das Berufungsvorbringen selbst ein der Würdigung der Berufungsbeh zu unterziehendes Beweisergebnis ist, ist diese verpflichtet, sich mit der Glaubhaftigkeit auch dieses Vorbringens auseinanderzusetzen und sich nicht bloß auf die niederschriftliche Einvernahme der Ehegattin über die von der belBeh angenommene Scheinehe des Fremden zu stützen.
Schlagworte
Beweismittel ZeugenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996193473.X01Im RIS seit
02.05.2001