RS Vwgh 1997/12/12 96/19/2880

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Veröffentlicht am 12.12.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §5 Abs1;
AsylG 1991 §7;
AufG 1992 §1 Abs3;
AufG 1992 §1 Abs4;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/19/2882

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/30 96/19/0448 2

Stammrechtssatz

Schon weil § 13 Abs 1 AufenthaltsG 1992 gemäß § 13 Abs 2 AufenthaltsG 1992 auf die in § 1 Abs 3 und § 1 Abs 4 AufenthaltsG 1992 genannten Fremden keine Anwendung findet, können sie vor oder nach Ablauf der Geltungsdauer ihrer Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung NICHT unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften beantragen. Für die Erteilung einer Bewilligung im Anschluß an eine Aufenthaltsberechtigung ist demnach § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 maßgeblich (Hinweis EB E 19.1.1995, 94/18/1066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996192880.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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