Index
E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art6;Rechtssatz
Eine meritorische Entscheidung über eine Berufung, bei der sich lediglich der Eventualberufungsantrag im Rahmen der "Sache" der Behörde erster Instanz bewegt, ist grundsätzlich zulässig (Hinweis E 17.10.1997, 95/19/1472; letzteres ist hier der Fall, weil der Eventualberufungsantrag, wonach der Fremden die europarechtliche Aufenthaltsberechtigung nach dem Assoziationsratsbeschluß EWG-Türkei Nr 1/80 vom 19.9.1980 erteilt werden möge, schon wegen des Umstandes, daß die Fremde Ehefrau eines türkischen Staatsangehörigen sei, der nach Art 6 des zitierten Assoziatsratsbeschlusses aufenthaltsberechtigt sei, das Begehren auf Erteilung einer Bewilligung gem § 1 Abs 1 AufenthaltsG 1992 miteinschließt).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996192048.X04Im RIS seit
11.07.2001