RS Vwgh 1997/12/12 96/19/2048

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Veröffentlicht am 12.12.1997
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80 Art6;
AufG 1992 §1 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine meritorische Entscheidung über eine Berufung, bei der sich lediglich der Eventualberufungsantrag im Rahmen der "Sache" der Behörde erster Instanz bewegt, ist grundsätzlich zulässig (Hinweis E 17.10.1997, 95/19/1472; letzteres ist hier der Fall, weil der Eventualberufungsantrag, wonach der Fremden die europarechtliche Aufenthaltsberechtigung nach dem Assoziationsratsbeschluß EWG-Türkei Nr 1/80 vom 19.9.1980 erteilt werden möge, schon wegen des Umstandes, daß die Fremde Ehefrau eines türkischen Staatsangehörigen sei, der nach Art 6 des zitierten Assoziatsratsbeschlusses aufenthaltsberechtigt sei, das Begehren auf Erteilung einer Bewilligung gem § 1 Abs 1 AufenthaltsG 1992 miteinschließt).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996192048.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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