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61 Familienförderung, JugendfürsorgeNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des StrukturanpassungsG 1996 betreffend Entfall der Schulfahrtbeihilfe für Studenten nach dem FamilienlastenausgleichsG 1967 infolge Zumutbarkeit des VerwaltungsrechtswegesRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Art72 Z20 StrukturanpassungsG 1996 betreffend den Entfall der im §30a Abs3 FamilienlastenausgleichsG 1967 geregelten Schulfahrtbeihilfe für Studenten.
Gemäß §30e FamilienlastenausgleichsG 1967 wird die Schulfahrtbeihilfe nur auf Antrag gewährt (Abs1); insoweit einem solchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, ist ein Bescheid zu erlassen (Abs2). Aus dieser Regelung ergibt sich, daß das Gesetz für die Antragstellerin keinesfalls eine unmittelbare Wirkung entfaltet, sondern erst durch das Dazwischentreten eines behördlichen Aktes wirksam wird.
Der Gesetzesprüfungsantrag war daher schon aus dem genannten Grund wegen Fehlens der Antragsberechtigung als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß geprüft zu werden brauchte, ob der behauptete Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin durch die bekämpfte Bestimmung oder durch den nach Aufhebung seines bisherigen Abs3 veränderten §30a FamilienlastenausgleichsG 1967 bewirkt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Familienlastenausgleich, Fahrtbeihilfe (Studenten)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:G328.1996Dokumentnummer
JFR_10038874_96G00328_01