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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur - beabsichtigten - Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 23. November 2004, Zl. ..., betreffend Kommunalsteuer für die Jahre 2001 und 2002; unter einem wurde begehrt, bis zur Entscheidung über die einzubringende Beschwerde dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2. Unter Bedachtnahme auf den Inhalt des von der Einschreiterin vorgelegten Bescheides besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass dieser auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre. Es ergeben sich allenfalls Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.
Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann der Verfassungsgerichtshof nur einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen. Im vorliegenden Fall wurde aber keine Beschwerde eingebracht sondern lediglich ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine beabsichtigte Beschwerdeführung. Der Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung war daher zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 12.443/1990).
4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 ZPO (§35 Abs1 VfGG) iVm §19 Abs3 Z2 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B43.2005Dokumentnummer
JFT_09949772_05B00043_00