RS Vwgh 1997/12/16 96/09/0358

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
BDG 1979 §112 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/08 94/12/0208 2

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die Sicherungsfunktion der Suspendierung, über die im Bedarfsfall rasch zu entscheiden ist, können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, muß nur in groben Umrissen beschrieben werden; ferner sind die Verdachtsmomente darzulegen (Hinweis: E 19.2.1992, 86/12/0187), wobei allerdings nur der Verdacht des Vorliegens einer gewichtigen (schwerwiegenden) Dienstpflichtverletzung (dh die ihrer Art nach geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentlicher Interessen des Amtes zu gefährden) ausreicht, die (im Spruch angeordnete) Suspendierung zu tragen (Hinweis E 11.10.1993, 92/09/0318, 93/09/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090358.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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