RS Vwgh 1997/12/16 93/14/0023

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Veröffentlicht am 16.12.1997
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §29 Z1;

Rechtssatz

Geht man davon aus, daß wiederkehrende Bezüge iSd § 29 Z 1 EStG 1988 auf einem einheitlichen Verpflichtungsgrund und auf einem einmaligen Entschluß des Zuwendenden beruhen müssen (Hinweis Stoll, Rentenbesteuerung, dritte Auflage, 418; vgl auch vierte Auflage, 505), so muß es - um von freiwillig gewährten wiederkehrenden Bezügen sprechen zu können - genügen, daß der ihnen zugrunde liegende einheitliche Verpflichtungsgrund auf einem freiwilligen Entschluß beruht, weil andernfalls wiederkehrende Bezüge nach erfolgtem Entschluß niemals als freiwilliig beurteilt werden könnten und die gesetzliche Bestimmung des § 29 Z 1 EStG 1988, wonach wiederkehrende Bezüge, die ua freiwillig gewährt werden, nicht steuerpflichtig seien, keinen Anwendungsbereich hätte. Der VwGH teilt dementsprechend - vorausgesetzt, daß auch kein Zusammenhang mit einer Leistung des Rentenberechtigten besteht - die Ansicht von Stoll, aaO, 445, daß selbst Bezüge, die sich auf eine besondere - freiwillige - Vereinbarung gründen, nicht auf eine Verpflichtung, sondern letztlich den freiwilligen Entschluß des Zuwendenden zurückzuführen sind und daher als freiwillige Rente gelten, obwohl die einzelnen Teilleistungen im Hinblick auf die (bereits) erfolgte Vereinbarung nicht (mehr) freiwillig erbracht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993140023.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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