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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen der Regelung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Sozialversicherungssachen mangels aktueller Betroffenheit des Antragstellers; Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren über den Einspruch des Antragstellers durch den LandeshauptmannRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Wortes "keine" sowie der Wortfolge "der Landeshauptmann hat jedoch dem Einspruch auf Antrag aufschiebende Wirkung dann zuzuerkennen, wenn 1. der Einspruch nach Lage des Falles erfolgversprechend erscheint oder 2. das Verhalten des Einspruchwerbers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet ist" in §412 Abs6 ASVG idF BGBl. 335/1993 mangels aktueller Betroffenheit des Antragstellers.
Der Landeshauptmann von Wien hat dem gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse erhobenen Einspruch mit Bescheid vom 12.06.96 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Es ist daher ausgeschlossen, daß die bekämpften Bestimmungen des §412 Abs6 ASVG, die es dem Landeshauptmann in bestimmten Fällen ermöglichen, in einem Verwaltungsverfahren einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wirkung aufschiebende, VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, SozialversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:G153.1996Dokumentnummer
JFR_10038874_96G00153_01