RS Vfgh 1996/11/26 G153/96

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ASVG §412 Abs6

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen der Regelung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Sozialversicherungssachen mangels aktueller Betroffenheit des Antragstellers; Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren über den Einspruch des Antragstellers durch den Landeshauptmann

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Wortes "keine" sowie der Wortfolge "der Landeshauptmann hat jedoch dem Einspruch auf Antrag aufschiebende Wirkung dann zuzuerkennen, wenn 1. der Einspruch nach Lage des Falles erfolgversprechend erscheint oder 2. das Verhalten des Einspruchwerbers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet ist" in §412 Abs6 ASVG idF BGBl. 335/1993 mangels aktueller Betroffenheit des Antragstellers.

Der Landeshauptmann von Wien hat dem gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse erhobenen Einspruch mit Bescheid vom 12.06.96 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Es ist daher ausgeschlossen, daß die bekämpften Bestimmungen des §412 Abs6 ASVG, die es dem Landeshauptmann in bestimmten Fällen ermöglichen, in einem Verwaltungsverfahren einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen.

Entscheidungstexte

  • G 153/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.1996 G 153/96

Schlagworte

Wirkung aufschiebende, VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, Sozialversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:G153.1996

Dokumentnummer

JFR_10038874_96G00153_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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