RS Vwgh 1997/12/16 97/09/0096

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Veröffentlicht am 16.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §52;
KOVG 1957 §52 Abs2;
KOVG 1957 §90 Abs1;

Rechtssatz

Der Gutachter ist keineswegs verpflichtet, alle zugrundeliegenden Untersuchungen selbst auszuführen, sondern er ist berechtigt, sich Hilfspersonals zu bedienen; dies gilt umso mehr, wenn es sich um Untersuchungen handelt, deren Ergebnis im wesentlichen durch eine Maschine gemessen, berechnet und ausgedruckt werden (wie dies bei Lungenfunktionstests der Fall ist) und diese Meßergebnisse vom Gutachter selbst bewertet werden.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Arzt Verfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen und Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997090096.X01

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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