RS Vwgh 1997/12/16 96/09/0266

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §94 Abs1 Z2;
BDG 1979 §94 Abs4;
StGB §147 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/11 92/09/0318 4 (hier: Verfügung der Suspendierung)

Stammrechtssatz

Nach § 99 Abs 3 Krnt DienstrechtsG (idF vor der Nov BGBl Nr 89/1992) tritt die längere Verjährungsfrist (nach § 57 StGB) nur dann an die Stelle der disziplinarrechtlichen dreijährigen Verjährungsfrist (nach § 99 Abs 1 Z 2 Krnt DienstrechtsG), wenn der Beamte wegen einer Tat strafgerichtlich verurteilt wurde, für die die strafgerichtliche Verjährungsfrist mehr als drei Jahre beträgt. Dies schließt aber nicht aus, daß bereits vor rechtskräftigem Abschluß eines strafgerichtlichen Verfahrens, mit dem nach der Art der angelasteten Straftat im Fall einer Verurteilung die Rechtswirkung nach § 99 Abs 3 Krnt DienstrechtsG verbunden sein könnte, die Disziplinarkommission einen Einleitungsbeschluß erlassen darf, obwohl die Verjährungsfrist nach § 99 Abs 1 Z 2 Krnt DienstrechtsG bereits verstrichen ist. Zum einen schließt nämlich die Anhängigkeit eines strafgerichtlichen Verfahrens nicht die Einleitung eines Disziplinarverfahrens aus (Hinweis E 31.5.1990, 86/09/0200), zum anderen kann in diesem Fall nicht davon die Rede sein, daß die Verjährung nach § 99 Abs 1 Z 2 Krnt DienstrechtsG offenkundig eingetreten ist, besteht doch die Möglichkeit einer davon abweichenden Verjährungsfrist nach § 99 Abs 3 Krnt DienstrechtsG.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090266.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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