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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §1 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/01/23 95/05/0012 14 (hier nur Satz 1)Stammrechtssatz
Die Regelung und Sicherung der Abflußverhältnisse eines Grundstückes fällt auch iZm Bauten unter den Kompetenztatbestand "Wasserrecht" gem Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG und somit in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers. In diesem Sinne sieht § 38 WRG für Bauten an Ufern eine wasserrechtliche Bewilligung vor, wenn eine solche nicht schon nach § 9 WRG oder § 41 WRG erforderlich ist. Weiters gebietet § 39 WRG, daß ein Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern darf. Die § 42 ff WRG treffen Regelungen über die Herstellung von Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers. Anordnungen betreffend die Abflußverhältnisse von einem Grundstück fallen daher nicht in die Kompetenz der Baubehörde, die NÖ BauO 1976 enthält bei verfassungskonformer Auslegung dafür auch keine Grundlage.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050248.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009