RS Vfgh 1996/11/26 B2080/96

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags

Rechtssatz

Daß der Einschreiter - von seiner Rechtsunkenntnis abgesehen - durch bestimmte Umstände daran gehindert gewesen wäre, die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof fristgerecht einzubringen, wird weder von ihm selbst dargetan, noch ergeben sich sonst dafür entsprechende Anhaltspunkte. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont hat, bildet ein Rechtsirrtum über das Bestehen einer Beschwerdemöglichkeit, dem ein Beschwerdeführer unterlegen ist, kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das nach den §33 und §35 Abs1 VfGG iVm §146 Abs1 Satz 1 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde.

Entscheidungstexte

  • B 2080/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.1996 B 2080/96

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2080.1996

Dokumentnummer

JFR_10038874_96B02080_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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