Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines WiedereinsetzungsantragsRechtssatz
Daß der Einschreiter - von seiner Rechtsunkenntnis abgesehen - durch bestimmte Umstände daran gehindert gewesen wäre, die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof fristgerecht einzubringen, wird weder von ihm selbst dargetan, noch ergeben sich sonst dafür entsprechende Anhaltspunkte. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont hat, bildet ein Rechtsirrtum über das Bestehen einer Beschwerdemöglichkeit, dem ein Beschwerdeführer unterlegen ist, kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das nach den §33 und §35 Abs1 VfGG iVm §146 Abs1 Satz 1 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B2080.1996Dokumentnummer
JFR_10038874_96B02080_2_01