RS Vwgh 1997/12/16 97/09/0099

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Veröffentlicht am 16.12.1997
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

61993CJ0355 Hayriye Eroglu VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §1 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/09/0100

Rechtssatz

Die aus Art 6 Assozrat Beschluß 1/80 sich für den türkischen Arbeitnehmer ergebenden Rechte sind unterschiedlich und von Voraussetzungen abhängig, die je nach der Dauer einer ordnungsgemäßen Beschäftigung in den Mitgliedstaaten verschieden sind; das Recht auf Weiterbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber (Art 6 Abs 1 erster Gedankenstrich) erwirbt ein türkischer Arbeitnehmer nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber (Hinweis Urteil EuGH 5.10.1994, C-355/93, Eroglu).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61993J0355 Hayriye Eroglu VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997090099.X01

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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