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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Bisher wurde auf keinem der beiden seitlichen Nachbargrundstücke an den Grundgrenzen zum Baugrundstück angebaut. Aufgrund der gem § 21 Abs 7 NÖ BauO 1976 geforderten Bedachtnahme auf die bereits bestehenden und bewilligten Gebäude war das Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise verbraucht und kam in bezug auf die Bauwerber nur mehr ein Anbau an der nordseitigen Grundstücksgrenze in Betracht, weil die bisherige Bebauung zwar nicht unmittelbar an dieser Grenze, aber auch nicht unter Einhaltung des gesetzlichen Bauwichs, sondern eines viel geringeren Abstandes besteht. Die bestehende Gesetzeslage erlaubt derartige Abstände nicht mehr, sondern nur mehr den unmittelbaren Anbau an die Grundstücksgrenze oder die Einhaltung eines Bauwichs. Im vorliegenden Fall ist zufolge der im Bebauungsplan vorgesehenen gekuppelten Bauweise der Anbau an die Nachbargrundgrenzen erlaubt und infolge der Situierung des Altbestandes sogar geboten.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994050201.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009