RS Vwgh 1997/12/16 94/05/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1997
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §21 Abs7;
BauRallg;

Rechtssatz

Bisher wurde auf keinem der beiden seitlichen Nachbargrundstücke an den Grundgrenzen zum Baugrundstück angebaut. Aufgrund der gem § 21 Abs 7 NÖ BauO 1976 geforderten Bedachtnahme auf die bereits bestehenden und bewilligten Gebäude war das Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise verbraucht und kam in bezug auf die Bauwerber nur mehr ein Anbau an der nordseitigen Grundstücksgrenze in Betracht, weil die bisherige Bebauung zwar nicht unmittelbar an dieser Grenze, aber auch nicht unter Einhaltung des gesetzlichen Bauwichs, sondern eines viel geringeren Abstandes besteht. Die bestehende Gesetzeslage erlaubt derartige Abstände nicht mehr, sondern nur mehr den unmittelbaren Anbau an die Grundstücksgrenze oder die Einhaltung eines Bauwichs. Im vorliegenden Fall ist zufolge der im Bebauungsplan vorgesehenen gekuppelten Bauweise der Anbau an die Nachbargrundgrenzen erlaubt und infolge der Situierung des Altbestandes sogar geboten.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994050201.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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