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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt, daß die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat (Hinweis E 19.11.1996, 96/05/0169).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050131.X01Im RIS seit
03.05.2001