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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen der ZPO über den Anwaltszwang, sowie von Regelungen des ProkuraturG und des AHG mangels Legitimation; Abweisung der Verfahrenshilfeanträge wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten RechtsverfolgungRechtssatz
Hinsichtlich der Bestimmungen über den Anwaltszwang ist es offensichtlich, daß dem Antragsteller, soweit sie überhaupt in seine Rechtssphäre eingreifen, ein zumutbarer anderer Weg zur Geltendmachung seiner Bedenken zur Verfügung steht: Der Kläger kann in dem anhängigen Gerichtsverfahren dann, wenn ihm die ohne anwaltliche Unterschrift eingebrachte Klage zur Verbesserung zurückgestellt wird, diese Verbesserung nicht durchführen, gegen den dann ergehenden Zurückweisungsbeschluß Rekurs erheben.
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers wird durch die bekämpften Wortfolgen des §1 AHG nicht unmittelbar in seine Rechtssphäre eingegriffen.
Was nun die bekämpften Bestimmungen des ProkuraturG betrifft, so ist es offensichtlich, daß diese nicht an den Antragsteller gerichteten Vorschriften ebenfalls nicht unmittelbar in seine Rechtssphäre eingreifen. Zu ihrer Aktualisierung bedarf es vielmehr der Fällung eines der Prokuratur Kosten zusprechenden Urteiles.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:G178.1996Dokumentnummer
JFR_10038874_96G00178_01