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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §63 Abs1;Rechtssatz
Bindungswirkung entfaltet die das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes tragende Rechtsanschauung, das ist neben dem Tenor des Erkenntnisses auch dessen Begründung, wobei sich diese Bindungswirkung auf alle Verwaltungsbehörden erstreckt (vgl. hiezu Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 186 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050156.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015