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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §91;Rechtssatz
Für jene Tathandlungen, die vor der Ernennung zum Beamten als Vertragsbediensteter gesetzt wurden und abgeschlossen waren, kommt eine Bestrafung nach dem BDG 1979 nicht in Frage. Denn eine (straf)rechtliche Sanktion (Strafe oder vorbeugende Maßnahme) darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die unter eine ausdrücklich gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war (§ 1 Abs 1 StGB, § 1 Abs 1 VStG, vgl auch Art 7 Z 1 MRK). Ausdruck des Prinzips nullum crimen sine lege ist daher vor allem das Analogieverbot, jener des Prinzips nulla poena sine lege das Rückwirkungsverbot. Eine Verhaltensweise, die zur Zeit ihrer Setzung nicht ausdrücklich unter eine gesetzliche Strafsanktion fiel, darf daher weder eine Strafe noch eine vorbeugende Maßnahme zur Folge haben. Das VBG enthält jedoch keine dem § 91 BDG 1979 vergleichbare Bestimmung noch eine mit einem der Tatbestände des § 92 BDG 1979 vergleichbare.
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996090149.X01Im RIS seit
28.02.2002