RS Vwgh 1997/12/16 96/09/0149

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Veröffentlicht am 16.12.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/03 Vertragsbedienstetengesetz

Norm

BDG 1979 §91;
MRK Art7 Z1;
StGB §1 Abs1;
VBG 1948 §34 Abs2;
VBG 1948 §5 Abs1;
VStG §1 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Für jene Tathandlungen, die vor der Ernennung zum Beamten als Vertragsbediensteter gesetzt wurden und abgeschlossen waren, kommt eine Bestrafung nach dem BDG 1979 nicht in Frage. Denn eine (straf)rechtliche Sanktion (Strafe oder vorbeugende Maßnahme) darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die unter eine ausdrücklich gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war (§ 1 Abs 1 StGB, § 1 Abs 1 VStG, vgl auch Art 7 Z 1 MRK). Ausdruck des Prinzips nullum crimen sine lege ist daher vor allem das Analogieverbot, jener des Prinzips nulla poena sine lege das Rückwirkungsverbot. Eine Verhaltensweise, die zur Zeit ihrer Setzung nicht ausdrücklich unter eine gesetzliche Strafsanktion fiel, darf daher weder eine Strafe noch eine vorbeugende Maßnahme zur Folge haben. Das VBG enthält jedoch keine dem § 91 BDG 1979 vergleichbare Bestimmung noch eine mit einem der Tatbestände des § 92 BDG 1979 vergleichbare.

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090149.X01

Im RIS seit

28.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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