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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §275;Rechtssatz
Im Zeitpunkt der Nachholung der versäumten Handlung, der Behebung inhaltlicher Mängel einer Berufung, also am 20.11.1995, spätestens aber ab der - nach dem Vorbringen des Abgabepflichtigen am 16.2.1996 erfolgten - Zustellung des Bescheides vom 14.2.1996, mit welchem die Berufung als zurückgenommen erklärt worden ist, ist die Frist des § 308 Abs 3 BAO in Gang gesetzt gewesen. Aus diesem Grund wäre der mit Schreiben vom 10.5.1996 gestellte Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen gewesen. Bei der gegenständlichen Konstellation wurde der Abgabepflichtige nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, daß sein Antrag im Instanzenzug abgewiesen anstatt zurückgewiesen worden ist.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997140106.X01Im RIS seit
11.07.2001